OLG Saarbrücken - Beschluß vom 21.10.1997 (9 UF 141/97) - DRsp Nr. 1998/16777
OLG Saarbrücken, Beschluß vom 21.10.1997 - Aktenzeichen 9 UF 141/97
DRsp Nr. 1998/16777
Das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde nach § 621eZPO ist gegeben, wenn das Familiengericht vor dem Ausspruch der Scheidung isoliert über die Folgesache Versorgungsausgleich entschieden hat. In einem derartigen Fall ist das Familiengericht nicht selbst zu einer Änderung seiner Entscheidung befugt.