OLG München - Urteil vom 16.12.1997
4 UF 227/97
Normen:
BGB § 1565, § 1566, § 1567 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 1998, 169

OLG München - Urteil vom 16.12.1997 (4 UF 227/97) - DRsp Nr. 1999/1342

OLG München, Urteil vom 16.12.1997 - Aktenzeichen 4 UF 227/97

DRsp Nr. 1999/1342

Der Ablauf des Trennungsjahres ist auch in einem Fall abzuwarten, in dem die Parteien nie einen gemeinsamen Haushalt begründet haben, wenn sie nur auf sonstige Weise eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet haben. Das Trennungsjahr beginnt in einem solchen Fall in dem Zeitpunkt, in dem sich eine Partei von dieser Gemeinschaft endgültig lossagt. Die Kosten des Berufungsverfahrens treffen den Antragsteller nach § 97 Abs. 2 ZPO, wenn er nur deshalb obsiegt, weil das Trennungsjahr, das bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch offen war, in der Berufungsinstanz abgelaufen ist.

Normenkette:

BGB § 1565, § 1566, § 1567 ;
Fundstellen
NJWE-FER 1998, 169