EGMR - Urteil vom 26.05.1994
16/1993/411/490
Normen:
EMRK Art. 8 ;
Fundstellen:
DAVorm 1998, 325
JuS 1996, 257
NJW 1995, 2153
NVwZ 1995, 989

EGMR - Urteil vom 26.05.1994 (16/1993/411/490) - DRsp Nr. 1995/6415

EGMR, Urteil vom 26.05.1994 - Aktenzeichen 16/1993/411/490

DRsp Nr. 1995/6415

Der Begriff der "Familie" i.S.d. Art. 8 EMRK umfaßt nicht nur eheliche Beziehungen sondern auch andere faktische "Familien"-bande, sofern die Beteiligten eine Lebensgemeinschaft außerhalb de Ehe bilden. Ein aus einer solchen Beziehung hervorgehendes Kind ist aufgrund seiner Geburt Teil dieser Familie, und zwar auch dann, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht mehr zusammenleben oder ihre Beziehung beendet ist. Soweit das irische Recht die Möglichkeit der heimlichen Freigabe eines Kindes zur Adoption ohne Kenntnis oder Zustimmung des Vaters vorsieht, stellt dies eine Beeinträchtigung seines Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK dar. Eine derartige Beeinträchtigung ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 zulässig.

Normenkette:

EMRK Art. 8 ;

Hinweise:

siehe auch AG Kamen - 10 X K 2087 - vom 13.04.1995, FamRZ 1995, 1077 und AG Kamen - 10 X I 451 - 04.08.1995, DAVorm 1995, 752