LG Hannover - Urteil vom 22.12.1997 (20 S 134/97) - DRsp Nr. 1998/16833
LG Hannover, Urteil vom 22.12.1997 - Aktenzeichen 20 S 134/97
DRsp Nr. 1998/16833
Der Unterhalt bestimmt sich nach dem Sachrecht des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten (Art. 18 Abs. 1EGBGB), sofern nach diesem Recht überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht. Daher ist das Unterhaltsstatut wandelbar und unterliegt ex nunc mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einem anderen Staat einem anderen Recht.Unter Berücksichtigung der Verbrauchergeldparität auf der einen Seite sowie der einkommensteuerrechtlichen Ansätze auf der anderen Seite kann in einem Fall, in dem der Unterhaltsberechtigte in Slowenien lebt, ein Abschlag von 20% des Regelbedarfes als angemessen und gerechtfertigt angesehen werden.