BGH - Beschluss vom 17.12.2008
XII ZB 185/08
Normen:
ZPO § 234; ZPO § 517; ZPO § 519 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 471
FamRB 2009, 207
FamRZ 2009, 494
FuR 2009, 155
MDR 2009, 400
NJ 2009, 247
NJW-RR 2009, 433
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 1043/07
AG Erlangen, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 104/06

Deutung eines Schriftsatzes als nicht zugleich eingelegte Berufung oder Berufungsbegründung bei Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung

BGH, Beschluss vom 17.12.2008 - Aktenzeichen XII ZB 185/08

DRsp Nr. 2009/2003

Deutung eines Schriftsatzes als nicht zugleich eingelegte Berufung oder Berufungsbegründung bei Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung

Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als zugleich eingelegte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an die Senatsbeschlüssevom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726 undvom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537 ).

Tenor:

Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Februar 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 7.569 EUR

Normenkette:

ZPO § 234; ZPO § 517; ZPO § 519 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3;

Gründe:

I.

Das klagabweisende Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9. Juli 2007 zugestellt.