OLG Koblenz - Urteil vom 02.04.1992 (11 UF 6/92) - DRsp Nr. 1996/3327
OLG Koblenz, Urteil vom 02.04.1992 - Aktenzeichen 11 UF 6/92
DRsp Nr. 1996/3327
Die §§ 27, 28 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs (FVK) enthalten eine Regelung für den Familienunterhalt, der auch den Trennungsunterhalt einschließt, dahin, daß beide Ehegatten verpflichtet sind, jeder nach seinen Kräften und Erwerbs- und Vermögensmöglichkeiten, zur Befriedigung der Bedürfnisse der Familie beizutragen. Hierbei handelt es sich im Gegensatz zu dem einfachen Unterhaltsanspruch etwa nach Art.60 § 1 FVK, der erst dann entsteht, wenn der Berechtigte nicht in der Lage ist, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, um einen privilegierten Unterhaltsanspruch. Auf eine Notlage wird dabei nicht abgestellt.Lebt der Unterhaltsberechtigte nach der Trennung weiterhin in Polen, hat er keinen Anspruch auf Teilhabe an dem höheren Lebensstandard des in Deutschland lebenden Verpflichteten.
Normenkette:
poln. FVK §§ 27, 28;
Fundstellen
FamRZ 1992, 1428
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