OLG Koblenz - Beschluß vom 21.09.1992
11 VA 1/92
Normen:
FamRÄndG Art. 7 § 1; EGBGB Art. 17 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 6;
Fundstellen:
DRsp I(166)250b
FamRZ 1993, 563
NJW-RR 1993, 70

OLG Koblenz - Beschluß vom 21.09.1992 (11 VA 1/92) - DRsp Nr. 1993/4071

OLG Koblenz, Beschluß vom 21.09.1992 - Aktenzeichen 11 VA 1/92

DRsp Nr. 1993/4071

»Die Anerkennung einer von einem Sharia-Gericht des Heimatlandes der Parteien ordnungsgemäß registrierten Scheidung durch Verstoßung der Ehefrau kann jedenfalls dann nicht wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public verweigert werden, wenn auch die Voraussetzungen für eine Scheidung nach deutschem Recht gegeben wären.«

Normenkette:

FamRÄndG Art. 7 § 1; EGBGB Art. 17 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 6;

»Die von dem Ministerium der Justiz getroffene Feststellung, daß die Ehe der Beteiligten [jordanische Staatsangehörige] in Jordanien wirksam geschieden worden ist, ist nicht zu beanstanden.

Das Ministerium der Justiz hat zutreffend festgestellt, daß das Ergebnis der Anwendung des jordanischen Rechts nicht in untragbarem Widerspruch zu den Grundgedanken deutscher Regelungen und der in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen steht. Es liegt daher kein Verstoß gegen den ordre public vor.