»Die von dem Ministerium der Justiz getroffene Feststellung, daß die Ehe der Beteiligten [jordanische Staatsangehörige] in Jordanien wirksam geschieden worden ist, ist nicht zu beanstanden.
Das Ministerium der Justiz hat zutreffend festgestellt, daß das Ergebnis der Anwendung des jordanischen Rechts nicht in untragbarem Widerspruch zu den Grundgedanken deutscher Regelungen und der in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen steht. Es liegt daher kein Verstoß gegen den ordre public vor.
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