Mandatssituation 4.8: Nachehelicher Unterhalt

Autor: Dimmler

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Paul Meister und Tine Holm waren verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: Merlin (5) und Fee (3). Paul ist Lehrer; er verdient 3.000 Euro netto monatlich. Tine betreut die Kinder und ist seit der Geburt von Fee nur noch in eingeschränktem Umfang berufstätig; ihr Nettoeinkommen beträgt 200 Euro. Sie erhält das Kindergeld.

Paul und Tine sind geschieden.

Tine möchte wissen, wie viel Unterhalt sie verlangen kann.

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Wie bei allen Unterhaltsfällen gilt: Lesen Sie die für den betreffenden OLG-Bezirk gültigen Unterhaltsrechtlichen Leitlinien, insbesondere dann, wenn Sie mit einem Unterhaltsfall in einem für Sie "fremden" OLG-Bezirk tätig sind.

Folgende Prüfschritte und Informationen sind wichtig:

Vorprüfung § 1569 BGB : Kommt überhaupt ein Unterhaltstatbestand der §§ 1570 ff. BGB in Betracht?

Falls ja: Voraussetzungen des in Frage kommenden Unterhaltstatbestands prüfen

Besteht bereits eine außergerichtliche (ggf. nicht titulierte) Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt?

Ist der Unterhaltspflichtige evtl. weiteren Kindern oder anderen Personen gegenüber unterhaltspflichtig?

Wie exakt kennt die Mandantin das Einkommen des Unterhaltspflichtigen? Verfügt sie über Belege? Sind Sonderzahlungen und Einkommensteuererstattungen berücksichtigt?