BayObLG vom 28.07.1988
BReg 1 a Z 32/88
Normen:
BGB § 1666 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 421

BayObLG - 28.07.1988 (BReg 1 a Z 32/88) - DRsp Nr. 1994/7308

BayObLG, vom 28.07.1988 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 32/88

DRsp Nr. 1994/7308

Die Entziehung der gesamten Personensorge kann auch durch eine vorläufige Anordnung erfolgen. Voraussetzung dafür aber ist, daß allein diese Maßnahme geeignet erscheint, um eine schwerwiegende Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes abzuwenden und wenn ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht, welches ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht erlaubt. Eine vorläufige Anordnung ist insbesondere dann geboten, wenn die endgültige Entscheidung noch weitere Ermittlungen erfordert, die nochmals Zeit in Anspruch nehmen werden.

Normenkette:

BGB § 1666 ;
Fundstellen
FamRZ 1989, 421