Mandatssituation 13.3: Feststellung der Vaterschaft

Autor: Zahran

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Die Mandantin Lisa Schell teilt Ihnen während des Beratungsgesprächs mit, sie habe vor einem Monat den Sohn Leo geboren. Als Vater komme nur ihr jahrelanger Freund Markus in Betracht. Zwar habe sie, kurz bevor sie festgestellt habe, dass sie schwanger sei, auch kurzfristig parallel eine intime Beziehung mit Felix geführt, dieser habe sich allerdings dazu bereit erklärt, einen Vaterschaftstest zu machen. Felix sei laut Ergebnis des Vaterschaftstests von der Vaterschaft ausgeschlossen. Damit komme nur noch Markus als biologischer Vater Leos in Betracht. Einen Vaterschaftstest habe er aber bislang verweigert.

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Sie benötigen die folgenden Informationen:

Besteht evtl. bereits eine anderweitige Vaterschaft kraft Ehe oder kraft Anerkennung?

Wer kommt aufgrund der gesetzlichen Empfängniszeit nach § 1600d Abs. 3 BGB als Vater in Betracht?

Liegt bereits ein mit Zustimmung aller Beteiligten eingeholtes Privatgutachten vor?

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Da sich Markus weigert, die Vaterschaft anzuerkennen, kann die Feststellung der Vaterschaft nur durch ein gerichtliches Verfahren geklärt werden.

Praxistipp

Im Hinblick auf die Entscheidung über die Kostentragung des Verfahrens nach § 81 FamFG sollte Markus jedoch vorab außergerichtlich aufgefordert werden, die Vaterschaft zu Leo durch öffentliche Beurkundung gem. § 1597 BGB anzuerkennen.