OLG Karlsruhe - Beschluß vom 04.09.1992 (11 W 148/92) - DRsp Nr. 1995/2614
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 04.09.1992 - Aktenzeichen 11 W 148/92
DRsp Nr. 1995/2614
Die nach Art. 9 § 5 Abs. 2 Satz 3 BtG zwingend vorzunehmende Abgabe aller zum 1.1.1992 zu Betreuungen gewordenen Pflegschaften und Vormundschaften an das Vormundschaftsgericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen bedeutet nicht, daß die Abgabe an das Vormundschaftsgericht zu erfolgen hat, in dessen Bezirk der Betroffene zum 1.1.1992 seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn er zum Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Empfangsgericht seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr dort hatte. Die Abgabe kann in diesem Fall vielmehr nach § 65aFGG direkt an das neue Aufenthaltsgericht des Betroffenen erfolgen.