OLG Celle - Beschluß vom 24.05.1994
18 UF 62/94
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2, § 1587o Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1039

OLG Celle - Beschluß vom 24.05.1994 (18 UF 62/94) - DRsp Nr. 1995/6701

OLG Celle, Beschluß vom 24.05.1994 - Aktenzeichen 18 UF 62/94

DRsp Nr. 1995/6701

Die Parteien eines Scheidungsverfahrens können in notarieller Urkunde die Zeit ihrer Ehe, für die der Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll, begrenzen. Nicht disponibel ist jedoch der Endstichtag nach welchem die auszugleichenden Anwartschaften bewertet werden. Das ist der letzte Tag des Monats, welcher der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgeht. Wollen die Parteien einen Zeitraum der Ehe aus dem Versorgungsausgleich ausgeklammert wissen, ist von den Anwartschaften auszugehen, die während der Ehezeit bei einer Berechnung per Stichtag Ehezeitende erworben worden sind. Es sind also zunächst die Auskünfte der Versorgungsträger zugrundezulegen. Sodann sind die in dem ausgeklammerten Zeitraum erworbenen Anwartschaften aus diesen Auskünften herauszurechnen. Der dann verbleibende Restbetrag jeder auszugleichenden Anwartschaft ist dann in die Ausgleichsbilanz einzustellen.