BGH - Urteil vom 04.02.1975
1 StR 643/74
Normen:
StGB § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1975, 367 (Dallinger)
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

BGH - Urteil vom 04.02.1975 (1 StR 643/74) - DRsp Nr. 1996/20701

BGH, Urteil vom 04.02.1975 - Aktenzeichen 1 StR 643/74

DRsp Nr. 1996/20701

Die Tatbestandsmerkmale der "Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben" setzen eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit voraus; diesem Erfordernis wird durch die bloße Androhung von Schlägen auch dann nicht genügt, wenn diese Drohung von einem fünfzehneinhalbjährigen Kind "ernst" genommen wird.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung (§ 178 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen des sexuellen Mißbrauchs eines schutzbefohlenen Kindes (§§ 176 Abs. 1, 174 Abs. 1, 73 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.