BFH - Urteil vom 08.12.1988
IX R 157/83
Normen:
BGB §§ 1934d, 1934e; EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 359
BStBl II 1989, 282
NJW 1989, 1824
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 08.12.1988 (IX R 157/83) - DRsp Nr. 1996/13297

BFH, Urteil vom 08.12.1988 - Aktenzeichen IX R 157/83

DRsp Nr. 1996/13297

»Die von einem Vater für den vorzeitigen Erbausgleich an sein nichteheliches Kind geleisteten Zahlungen sind keine außergewöhnliche Belastung.«

Normenkette:

BGB §§ 1934d, 1934e; EStG § 33 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde für die Streitjahre 1977 und 1978 mit seiner an Krebs erkrankten, 1979 verstorbenen Ehefrau, deren Alleinerbe er ist, zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) setzte bei der Einkommensteuerveranlagung die an die Ehefrau ab 1. Juni 1972 gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente mit einem Ertragsanteil von 28 v.H. gemäß § 55 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) an. Die vom Kläger für das Streitjahr 1977 geltend gemachten Kosten für Besuche und Telefongespräche während des Kuraufenthalts seiner Ehefrau, für Bettwäsche und für Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich seiner nichtehelichen Tochter (§ 1934d des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB --) erkannte das FA nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an. Ebenso behandelte es die vom Kläger für das Streitjahr 1978 geltend gemachten Prozeßkosten, die der Kläger für den Lebensgefährten seiner in der DDR lebenden Mutter übernommen hatte, und damit im Zusammenhang stehenden Reisekosten.