OLG Hamm - Beschluß vom 24.08.1998
15 W 263/98
Normen:
BGB § 2358 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 1999, 27
OLGReport-Hamm 1998, 399
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 11 VI 48/98
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 442/98

Durchführung des Todeserklärungsverfahrens nach dem VerschG als Voraussetzung für die Erteilung eines Erbscheins

OLG Hamm, Beschluß vom 24.08.1998 - Aktenzeichen 15 W 263/98

DRsp Nr. 1999/7280

Durchführung des Todeserklärungsverfahrens nach dem VerschG als Voraussetzung für die Erteilung eines Erbscheins

Es entspricht fehlerfreier Ermessensausübung, wenn das Nachlaßgericht den Antragsteller im Erbscheinsverfahren darauf verweist, zum Nachweis des Todes eines verschollenen Beteiligten das Todeserklärungsverfahren nach dem VerschG zu betreiben, und deshalb von einem Aufgebot nach § 2358 Abs. 2 BGB absieht.

Normenkette:

BGB § 2358 Abs. 2 ;

Gründe:

Wegen des Sachverhalts wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, daß ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).