OLG Koblenz - Beschluss vom 03.02.2012
11 UF 838/11
Fundstellen:
FamFR 2012, 300
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 396/09

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Versterben eines Ehegatten

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.02.2012 - Aktenzeichen 11 UF 838/11

DRsp Nr. 2012/9298

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Versterben eines Ehegatten

Ist Durchführung des Versorgungsausgleichs verstorben, so ist gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG zu beachten, dass der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich nicht besser gestellt werden darf, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Er darf also nicht etwa alle seine Anrechte behalten und die Hälfte der Anrechte des Verstorbenen hinzuerwerben. Ihm steht vielmehr nur das zu, was er bei normaler Durchführung des Ausgleichs unter lebenden Ehegatten erhalten hätte.

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Mainz vom 08.06.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer 12 ..., zu Gunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 8,6347 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 5... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 28.02.2007, übertragen.