OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.09.2016
4 UF 64/15
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2017, 878
Vorinstanzen:
AG Groß Gerau, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 933/12

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten bei dem Versicherungsverein des Bankgewerbes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.09.2016 - Aktenzeichen 4 UF 64/15

DRsp Nr. 2017/131

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten bei dem Versicherungsverein des Bankgewerbes

Orientierungssätze: 1. Zur internen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung beim BVV 2. Sehen die Teilungsordnung des Versorgungsträgers bzw. der von ihm vorgeschlagene Ausgleichstarif eine Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht vor, ist eine entsprechende Teilhabe durch geeignete gerichtliche Anordnungen vorzusehen (Anschluss an BGH, FamRZ 2015, 1869). 3. Ein Anrecht mit vergleichbarer Wertentwicklung wird zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten jedenfalls dann begründet, wenn dem für ihn neu zu begründenden Anrecht dieselben Rechnungsgrundlagen wie dem zu auszugleichenden Anrecht zu Grunde liegen und eine identische Garantieverzinsung gewährleistet ist. Dies ist bei den im Zeitpunkt des Abschlusses des auszugleichenden Anrechts geltenden Ausgleichstarifen des BVV der Fall, nicht hingegen bei den vom BVV zunächst vorgeschlagenen, am Ende der Ehezeit geltenden Ausgleichstarifen. 4.