OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.06.2021
15 UF 8/21
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 952
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 25.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 289/20

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung von geringem Ausgleichswert

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2021 - Aktenzeichen 15 UF 8/21

DRsp Nr. 2021/9618

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung von geringem Ausgleichswert

1. Zwei jeweils einzeln und auch in der Summe der Ausgleichswerte deutlich unter der Bagatellgrenze gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG i.V. mit § 18 Abs. 1 SGB IV liegende Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung sind zur Vermeidung von Splitterversorgungen nicht auszugleichen. 2. Lässt die Begründung der angefochtenen Entscheidung des Familiengerichts weder erkennen, dass die Regelung des § 18 VersAusglG bei der Entscheidung über den Ausgleich der betroffenen Anrechte angewendet worden ist, noch dass das Familiengericht von der Ausübung seines Ermessens Gebrauch gemacht hat, so ist das Beschwerdegericht gehalten, in Ausübung eigenen Ermessens die Anordnung der Teilung aufzuheben.

I. Auf die Beschwerde der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Frankfurt (Oder) vom 25.11.2020 - 53 F 289/20 - in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich teilweise, soweit er den Ausgleich der Anrechte des Antragstellers bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG betrifft (Ziff. 2., Abs. 3 und 4 des Tenors), abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Ausgleich der Anrechte des Antragstellers bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG, Versicherungsnummern