OLG Zweibrücken - Beschluss vom 03.12.2013
6 UF 39/13
Normen:
VersAusgIG § 27;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 768
Vorinstanzen:
AG Germersheim, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 493/11

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung bei vorzeitiger Erwerbsminderung des ausgleichsverpflichteten Ehegatten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.12.2013 - Aktenzeichen 6 UF 39/13

DRsp Nr. 2014/1321

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung bei vorzeitiger Erwerbsminderung des ausgleichsverpflichteten Ehegatten

Beruht die Höhe des Ausgleichswerts eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung ausschließlich darauf, dass der berechtigte Ehegatte vorzeitig erwerbsunfähig geworden ist, so ist der Versorgungsausgleich aus Billigkeitsgründen dahingehend zu begrenzen, dass dem Versorgungsausgleich der (fiktive) Kapitalwert des Versorgungsanrechts im Falle fortbestehender Erwerbsfähigkeit zugrunde zu legen ist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Germersheim vom 20. November 2012 in Ziffer 2 des Tenors geändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (Vers. Nr. !K 006) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6,3966 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ! D 500 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30. 11. 2011, übertragen.

2. 3. 4.