BGH - Beschluß vom 17.04.1985
IVb ZB 796/81
Normen:
BGB § 1587a;
Fundstellen:
FamRZ 1985, 794
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 5
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 5g
NJW 1985, 2711

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen

BGH, Beschluß vom 17.04.1985 - Aktenzeichen IVb ZB 796/81

DRsp Nr. 1994/4434

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen

»Hat ein Ehegatte eine Anwartschaft aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegenüber einem privatrechtlich organisierten Schulträger (hier: eingetragener Verein) erworben, kann der Versorgungsausgleich nicht in der Ausgleichsform des Quasi-Splittings durchgeführt werden.«

Normenkette:

BGB § 1587a;

Tatbestand:

Der am 8. Dezember 1936 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 29. Juli 1938 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 25. Oktober 1963 die Ehe geschlossen. Am 19. Juni 1979 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.