OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.12.2013
3 UF 78/13
Normen:
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 145/12

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts in der Beamtenversorgung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2013 - Aktenzeichen 3 UF 78/13

DRsp Nr. 2014/5739

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts in der Beamtenversorgung

Bei der externen Teilung von Beamtenanrechten hat gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG das Familiengericht anzuordnen, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen, § 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG. Wenn aber nunmehr Beamte im Beitrittsgebiet eine Beamtenversorgung erworben haben, die regeldynamisch ist, besteht keine Veranlassung mehr für eine Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost). Jedenfalls dann, wenn die Angleichung der Beamtenversorgung an das Westniveau abgeschlossen ist, hat eine Umrechnung in Entgeltpunkte zu erfolgen.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 16. Mai 2013 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Tenors) teilweise abgeändert.

Hinsichtlich der vorgenommenen externen Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Zentralen Bezügestelle ... zur Versicherungsnummer 1237... wird angeordnet, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen ist.

Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich.