OLG Hamm - Beschluss vom 20.12.2012
4 UF 184/12
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 19.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 123/12

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich mehrerer Anrechte bei demselben VersorgungsträgerBegriff des gleichartigen Anrechts i.S. von § 18 Abs. 1 VersAusglG

OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2012 - Aktenzeichen 4 UF 184/12

DRsp Nr. 2014/11677

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich mehrerer Anrechte bei demselben Versorgungsträger Begriff des gleichartigen Anrechts i.S. von § 18 Abs. 1 VersAusglG

1. Mehrere Anrechte bei demselben Versorgungsträger sind zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nur dann zusammen zu rechnen, wenn sie gleichartig sind. 2. Dies ist nicht der Fall, wenn es sich bei einem Anrecht um ein solches aus einer Pflichtversicherung und bei dem anderen um ein solches aus einer zusätzlichen freiwilligen Versicherung handelt, die schon hinsichtlich der Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung unterschiedlichen Regelungen unterliegen. 3. Handelt es sich nicht um gleichartige Anrechte, so ist der Versorgungsausgleich hinsichtlich eines Anrechts, das unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG liegt, nicht durchzuführen.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragstellerin vom 07.08.2012 und der X vom 04.09.2012 wird der am 19.07.2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen zu Ziffer 2) des Beschlusstenors dahingehend abgeändert, dass die Ziffer 2) um einen weiteren Absatz ergänzt wird, der wie folgt lautet:

Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der X (Vers-Nr.: #####/####) X2 findet nicht statt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.