OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.11.2013
3 UF 100/12
Normen:
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 28.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 233/11

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich verschiedener Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2013 - Aktenzeichen 3 UF 100/12

DRsp Nr. 2014/5741

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich verschiedener Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes

Die Anrechte aus den verschiedenen Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes sind gleichartig i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG.

Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2. und 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 28. August 2012 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B... (Versicherungskonto Nr. 04 070...) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 14,9404 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Versicherungskonto Nr. 04 031... bei der Deutschen Rentenversicherung B..., bezogen auf den 30. Juni 2008, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B... (Versicherungskonto Nr. 04 031...) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 8,1692 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Versicherungskonto Nr. 04 070... bei der Deutschen Rentenversicherung B..., bezogen auf den 30. Juni 2008, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei dem Kommunalen Versorgungsverband ... findet nicht statt.