OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.07.2017
4 UF 53/16
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2018, 179
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 22.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 471 F 17018/13

Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Abtrennung aus dem Scheidungsverbund und Versterben des ausgleichspflichtigen Ehegatten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.07.2017 - Aktenzeichen 4 UF 53/16

DRsp Nr. 2017/11876

Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Abtrennung aus dem Scheidungsverbund und Versterben des ausgleichspflichtigen Ehegatten

Orientierungssätze: Ein Anspruch auf Wertausgleich nach § 31 VersAusglG besteht jedenfalls auch in den Fällen, in denen der zwischenzeitlich verstorbene Ehegatte im Wesentlichen über rückstellungsfinanzierte Anrechte verfügte, sofern diese auch eine Hinterbliebenenzusage zu Gunsten von Ehegatten vorsehen. In diesem Fall entspricht es aber billigem Ermessen, vorrangig umlagefinanzierte und nur ergänzend und quotal rückstellungsfinanzierte Anrechte für den Ausgleich heranzuziehen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 25.02.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 22.01.2016, Az. 471 F 17018/13 VA, abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ..., wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2,2389 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30.06.2006, auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund , Nr. ..., übertragen.