OLG Hamm - Beschluss vom 28.08.2012
II-3 UF 65/12
Normen:
BGB § 1587 b; BGB § 1587 o Abs. 2; VAHRG § 1 Abs. 2; VAHRG § 1 Abs. 3; VAHRG § 1§ 3 b; VersAusglG § 25 Abs. 1; VersAusglG § 25 Abs. 2; VersAusglG § 25; VersAusglG 6 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
FamFR 2012, 469
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen F 144/11

Durchführung des zunächst vorbehaltenen Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer betrieblichen Zusatzversorgung

OLG Hamm, Beschluss vom 28.08.2012 - Aktenzeichen II-3 UF 65/12

DRsp Nr. 2012/18500

Durchführung des zunächst vorbehaltenen Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer betrieblichen Zusatzversorgung

Haben Ehegatten anlässlich ihrer Ehescheidung vor dem 01.09.2009 die Durchführung des Versorgungsausgleichs bezüglich einer betrieblichen Zusatzversorgung des Ehemannes im Wege einer Vereinbarung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach §§ 1587 f ff. BGB a.F. vorbehalten, wäre ein Anspruch der geschiedenen überlebenden Ehefrau gegen den Versorgungsträger auf eine Hinterbliebenenversorgung unter der Geltung neuen Rechts gemäß § 25 II VersAusglG n.F. nur dann ausgeschlossen, wenn das Anrecht des verstorbenen Ehemannes wegen der ursprünglichen Vereinbarung der geschieden Ehegatten vom Wertausgleich bei der Ehescheidung ausgenommen worden wäre. Dieser Kausalzusammenhang ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich bezüglich der betrieblichen Zusatzanwartschaften des verstorbenen Ehemannes unter der Geltung alten Rechts überhaupt nicht hätte durchgeführt werden können.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 08.03.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Essen vom 08.02.2012 teilweise abgeändert: