OLG Hamburg vom 26.07.1985
12 W 15/85
Normen:
BGB § 1360 a Abs.4; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)239e
FamRZ 1986, 187

OLG Hamburg - 26.07.1985 (12 W 15/85) - DRsp Nr. 1992/8593

OLG Hamburg, vom 26.07.1985 - Aktenzeichen 12 W 15/85

DRsp Nr. 1992/8593

e. Verteilung von Prozeßkostenhilfe-Raten für den Fall, daß beide Ehegatten einen Prozeß gegen einen Dritten führen, auf beide Ehegatten zur Hälfte.

Normenkette:

BGB § 1360 a Abs.4; ZPO § 114 ;

»... Der Senat folgt dem Vorschlag von Bischof (AnwBl 1981, 369, 370) und verteilt die PKH [Prozeßkostenhilfe]-Rate von 120 DM in diesem Fall, in dem beide Eheleute einen Prozeß gegen einen Dritten führen, so, daß jeder Ehegatte die Hälfte dieses nach dem Familieneinkommen bemessenen Ratenbetrages, also 60 DM, aufbringen muß. Dies ermöglicht es, die Tabelle zu § 114 ZPO, die vom Leitbild des klagenden Alleinverdieners mit Unterhaltspflichten ausgeht, auch auf Ehegatten mit gemeinsamen Einkünften und bei gemeinsamer Prozeßführung anzuwenden .. . Würde jeder Ehegatte hier für die Berechnung der PKH-Raten als Einzelperson behandelt, bliebe zu Lasten der Allgemeinheit, die die Mittel für die PKH aufbringen muß, das tatsächliche »Wirtschaften aus einem Topf« unberücksichtigt.