I. Der Klägerin ist Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren zu verweigern, da ihr Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Soweit die Klägerin geltend macht, das Familiengericht habe ein zu niedriges Einkommen des Beklagten seiner Unterhaltsberechnung zugrundegelegt, trifft dies im Ergebnis nicht zu.
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