»1. Die familienrechtlichen Bestimmungen der 620 Nr. 7 ZPO und 1361 b BGB setzen für eine Benutzungsregelung an der früher gemeinsam bewohnten Wohnung voraus, daß sie noch Ehewohnung ist. Diesen Charakter verliert sie noch nicht durch den endgültigen Auszug eines Ehegatten, wenn sich die Ehegatten über die Weiterbenutzung der Wohnung durch den Nichteigentümer-Ehegatten nicht eindeutig und endgültig geeinigt haben.2. Der Ehegatte, der nicht die Benutzung der Wohnung, sondern nur die Veräußerung oder optimale Vermietung seiner Eigentumswohnung wegen seiner Finanzierungslasten anstrebt, kann eine Wohnungszuweisung nach 1361 b BGB nicht erreichen, da diese familienrechtliche Vorschrift nach ihrem Normzweck nur eine vorläufige Benutzungsregelung für die Trennungszeit unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse, nicht aber den Schutz des Eigentümers oder Miteigentümers verfolgt.«