OLG Köln, vom 20.06.1978 - Aktenzeichen 21 UF 412/77
DRsp Nr. 1994/12600
Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit nach § 1381BGB steht dem Schuldner beim Zugewinnausgleich nicht zu, wenn die Gläubigerin bei einer Ehedauer von über zehn Jahren, in der sie vier Kinder aufgezogen hat, ca. ein dreiviertel Jahr vor dem Ende des Güterstandes ein ehebrecherisches Verhältnis zu einem anderen Mann aufnimmt und sich trotz nachhaltiger Bemühungen des Schuldners um eine Rückkehr der Gläubigerin weigert, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen. Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß der Schuldner den Unterhalt der vier Kinder im wesentlichen tragen muß.