OLG Stuttgart - Beschluss vom 01.06.2012
15 UF 81/12
Normen:
VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Schorndorf, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 119/10

Einbeziehung einer abgetretenen Lebensversicherung in denVersorgungsausgleich

OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.06.2012 - Aktenzeichen 15 UF 81/12

DRsp Nr. 2013/14542

Einbeziehung einer abgetretenen Lebensversicherung in denVersorgungsausgleich

Eineprivate Lebensversicherung unterfällt in entsprechender Anwendung des § 19 Abs.2 Nr. 1 VersAusglG nicht dem Ausgleich bei der Scheidung, wenn sie zurSicherung an einen Darlehensgläubiger abgetreten ist und zur Zeit derEntscheidung noch nicht mit Sicherheit voraussehbar ist, ob und in welchemUmfang die Sicherheit realisiert wird und sich deshalb auch nicht feststellenlässt, ob das Versorgungsanrecht endgültig und ggfls. in welcher Höhe beimausgleichspflichtigen Ehegatten verbleibt.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht- Schorndorf vom 16.02.2012 unter Nr. 2, 4. Absatz

abgeändert.

2.

Hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der AachenMünchener Lebensversicherung AG Nr. ... findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

3.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegnerin die Gerichtskosten je zur Hälfte; ihre außergerichtliche Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 3.720 EUR.

Normenkette:

VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 2 Abs. 2;

Gründe

I.