I. Die Parteien haben am 12. Juni 1959 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 24. September 1980 zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. Juni 1959 bis 31. August 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für die Ehefrau monatlich 580, 10 DM und für den Ehemann monatlich 407, 20 DM betragen. Daneben hat der Ehemann drei Lebensversicherungen unterhalten, die auf Zahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind. Außerdem hat er am 1. Oktober 1979 bei der Deutschen Beamten-Versicherung, öffentlich-rechtliche Lebens- und Renten-Versicherungsanstalt (DBV), eine Rentenversicherung mit Leistungsbeginn am 1. Oktober 1999 abgeschlossen, die u.a. eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung einschließt.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 86,45 DM vom Rentenkonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1) auf dasjenige des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die Kapitallebensversicherungen des Ehemannes nicht dem Versorgungsausgleich unterlägen und dessen Leibrentenversicherung wegen der kurzen Laufzeit bis zum Ehezeitende keinen Wert besitze.
Mit der Beschwerde und der nach deren Zurückweisung eingelegten weiteren Beschwerde vertritt die Ehefrau die Auffassung, daß die Leibrentenversicherung sowie die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung des Ehemannes zu ihren Gunsten im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden müßten.
II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, daß die Lebensversicherungen des Ehemannes auf Kapitalbasis im Versorgungsausgleich außer Betracht bleiben (vgl. dazu Senatsbeschluß BGHZ 88, 386), daß aber dessen Leibrentenversicherung grundsätzlich dem Ausgleich unterliegt. Die bisher getroffenen Feststellungen tragen jedoch nicht die Beurteilung des angefochtenen Beschlusses, daß eine Bewertung dieser Rentenversicherung zu keinem im Ausgleich zu berücksichtigenden Wert führe.
a) Da es sich um eine Leibrentenversicherung mit einer über das Ehezeitende hinaus fortbestehenden Prämienzahlungspflicht handelt, ist bei der Bewertung gemäß §
b) Nach allgemeiner Auffassung ist für die Bewertung gemäß §
Das Deckungskapital einer Versicherung wird durch die verzinsliche Ansammlung eines Teils der geleisteten Prämien gebildet. Die Höhe dieses Teils sowie der Zinsfuß bestimmen sich nach dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens. Der Rest der Prämien dient insbesondere dazu, Abschluß- und Verwaltungskosten abzudecken (vgl. dazu etwa Prölss/Martin
c) Nach diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Oberlandesgerichts, daß die Rentenversicherung des Ehemannes mangels eines Deckungskapitals keinen im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Wert habe, auf unzureichende Auskünfte der DBV gestützt. In diesen wird wesentlich darauf abgehoben, daß zum Stichtag 30. August 1980 "bedingungsgemäß" kein Deckungskapital vorhanden sei. § 5 Nr. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist aber, wie ausgeführt, nicht maßgebend. Auch fehlt jede Bezugnahme auf dem Geschäftsplan der Anstalt. Aus dem vorgelegten Nachtrag zum Versicherungsschein vom 3. Juni 1981 geht andererseits hervor, daß die vom Ehemann zu leistenden Prämien ab 1. Januar 1981 auf monatlich 563, 37 DM angehoben worden sind und somit in der Ehezeit ca. 500 DM im Monat betragen haben dürften, also insgesamt rund 5. 500 DM. Es war daher veranlaßt, auf einer spezifizierten Abrechnung der gezahlten Prämien nach Maßgabe des genehmigten Geschäftsplans der Anstalt zu bestehen und auch zu prüfen, ob und in welcher Höhe ein Stornoabzug nach §
d) Nach der Rechtsform der DBV käme ein Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in Betracht, wenn der Ehemann die insgesamt werthöheren Versorgungsanwartschaften hätte. Dies ist aber nach den bisher erkennbaren Umständen so unwahrscheinlich, daß der Senat von einer Beteiligung der DBV gemäß § 53 b Abs. 2 Satz 1 FGG abgesehen hat.
2. Nicht zu beanstanden ist, daß das Oberlandesgericht die mit der Leibrentenversicherung des Ehemannes verbundene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen hat. Der Senat hat diese Frage bisher nicht entschieden. In seinen nicht veröffentlichten Beschlüssen vom 26. September 1984 (IVb ZB 702/80) und vom 2. bzw. 30. Oktober 1985 (IVb ZB 43, 48/82) hat er sie offengelassen, weil sie nicht entscheidungserheblich war. Vorliegend ist dazu Stellung zu nehmen, weil eine Verkürzung des zugunsten des Ehemannes durchzuführenden Splittings in Betracht käme.
Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist eine Risikoversicherung, für die charakteristisch ist, daß sie mit dem jeweils letzten Beitrag aufrecht erhalten wird, ohne daß vor dem Versicherungsfall ein eigentliches Deckungskapital gebildet wird. Ist der Versicherungsfall in der Ehezeit nicht eingetreten, hängt die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes von den weiteren Prämienzahlungen des Versicherten ab. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich aber nur solche Versorgungsanrechte aus Lebensversicherungen unterliegen, die in der Ehezeit endgültig und unverlierbar erworben worden sind. So ist es im Gesetzgebungsverfahren als nicht sachgerecht angesehen worden, den Eintritt des Versicherungsfalls im Zeitpunkt der Scheidung zu fingieren, weil der damit in Ansatz gebrachte Gesamtwert der vereinbarten Versicherungsleistung auch von außerhalb der Ehezeit geleisteten Prämien abhängen würde (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 158). Daß Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen mit einer über das Ehezeitende hinaus fortbestehenden Prämienzahlungspflicht nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, entspricht auch der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (vgl. OLG Celle FamRZ 1980, 464; OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 809; Soergel/Winter aaO. §
Dem Standpunkt der Gegenmeinung (vgl. Voskuhl/Pappai/Niemeyer Versorgungsausgleich in der Praxis § 1587 a Anm. III 5 c und VI 4; Böhmer in Rechtsanwenderbroschüre des BJM S. 242; Plagemann BB 1977, 899, 902; Trey FamRZ 1978, 11; AG Celle FamRZ 1980, 59) kann nicht gefolgt werden. Danach soll in diesen Fällen zumindest eine in der Ehezeit begründete Versorgungsaussicht vorliegen, die nach der Grundregel des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Ausgleich unterliegen müsse. Zwar passe mangels eines Deckungskapitals die Bewertungsvorschrift des §
Da vorliegend nur über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu entscheiden ist, braucht nicht zu einer vermittelnden Auffassung Stellung genommen zu werden, wonach aus Billigkeitsgründen im Falle des Eintritts der Berufsunfähigkeit nach der Ehezeit ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich analog §
Anders als bei der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 1587a Abs. 3 Nr. 1, bei der der Betrag maßgebend ist, der sich ergibt, wenn das Deckungskapital unmittelbar als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt wird, sieht §