BayObLG vom 24.10.1988
BReg 1 a Z 63/88
Normen:
BGB § 1666 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 652

BayObLG - 24.10.1988 (BReg 1 a Z 63/88) - DRsp Nr. 1994/7303

BayObLG, vom 24.10.1988 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 63/88

DRsp Nr. 1994/7303

Eine Entziehung der Vermögenssorge nach § 1666 Abs. 3 BGB kommt dann in Betracht, wenn das Recht des Kindes auf Unterhalt verletzt wird, d.h. der erforderliche Unterhalt ganz oder auch nur teilweise nicht gewährt wird, und für die Zukunft eine Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist. Erforderlich ist allerdings, daß diese Gefahr im Hinblick auf das Kindeswohl besteht. Somit scheidet eine Entziehung der Vermögenssorge aus, wenn lediglich kleinere Verletzungen der Unterhaltspflicht mit geringer Kindesgefährdung vorliegen.