OLG Zweibrücken - Urteil vom 25.07.1997 (2 UF 15/97) - DRsp Nr. 1998/116
OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.07.1997 - Aktenzeichen 2 UF 15/97
DRsp Nr. 1998/116
Im Rahmen eines Scheidungsverfahren hat das Gericht von Amts wegen zu ermitteln, ob eine Ehe besteht. Zum Nachweis des Bestehens der Ehe wird zwar regelmäßig die Vorlage einer Heiratsurkunde verlangt, jedoch ist das Vorliegen der Heiratsurkunde kein zwingendes Antragserfordernis für das Scheidungsverfahren. Für den Nachweis des Bestehens der Ehe sind auch andere Beweismittel zulässig.
»Eine in der Türkei ausschließlich vor dem islamischen Geistlichen geschlossene Ehe kann durch nachträgliche staatliche Registrierung die Wirkungen einer zivilrechtlichen gültigen Eheschließung erlangen.«