OLG Zweibrücken - Beschluß vom 27.10.1997
5 UF 64/97
Normen:
BGB § 1601, § 1605 ; ZPO § 127a;
Fundstellen:
DAVorm 1998, 247
EzFamR aktuell 1998, 2
FamRZ 1998, 490
FuR 1998, 55
NJWE-FER 1998, 77
OLGReport-Zweibrücken 1998, 191

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 27.10.1997 (5 UF 64/97) - DRsp Nr. 1998/7323

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 27.10.1997 - Aktenzeichen 5 UF 64/97

DRsp Nr. 1998/7323

Eine "Unterhaltssache" im Sinne von § 127a ZPO ist auch dann gegeben, wenn lediglich ein Anspruch auf Auskunft über das Einkommen und Vermögen zur Klärung des Unterhaltsanspruchs geltend gemacht wird, so daß auch für ein derartiges Verfahren ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses an sich statthaft ist. Ist der auf Barunterhalt in Anspruch genommene Elternteil nach eigener Erklärung in der Lage "jeden Bedarf (des minderjährigen, noch in Ausbildung befindlichen Kindes) decken zu können", kann das Kind von diesem keine Auskunft über das Einkommen und Vermögen verlangen. Eine dahingehende Rechtsverfolgung des Kindes ist mutwillig und löst daher keinen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß aus.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1605 ; ZPO § 127a;
Fundstellen
DAVorm 1998, 247
EzFamR aktuell 1998, 2
FamRZ 1998, 490