OLG Hamm - 27.09.1976 (8 U 66/76) - DRsp Nr. 1994/11010
OLG Hamm, vom 27.09.1976 - Aktenzeichen 8 U 66/76
DRsp Nr. 1994/11010
Eine Vereinbarung, durch welche eine nichteheliche Mutter den Vater des Kindes von seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind "freistellt" ist als Umgehung der §§ 1614, 1615eBGB gemäß § 134BGB nichtig, sofern nicht ausnahmsweise - etwa wegen eines größeren Vermögens oder außerordentlich günstiger Einkommensverhältnisse der Mutter - eine Schmälerung der für Mutter und Kind zur Verfügung stehenden Mittel außer Betracht bleiben kann.