OLG Hamburg - Beschluß vom 02.12.1988 (12 WF 178/88) - DRsp Nr. 1996/22991
OLG Hamburg, Beschluß vom 02.12.1988 - Aktenzeichen 12 WF 178/88
DRsp Nr. 1996/22991
Eine vorübergehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit ist nur dann keine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 323ZPO, in denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen so hoch ist, daß er nach Erfüllung seiner Unterhaltspflichten und Bestreitung seines eigenen angemessenen Unterhalts noch etwas für andere Zwecke übrig hat. Dann kann ihm zugemutet werden, solche Überschüsse zu Nachzahlungen auf den Unterhalt zu verwenden, den er bei kurzfristigem Wegfall seiner Einkünfte nicht hat zahlen können.In Fällen, in denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht so hoch ist, hat eine Abänderungsklage nach § 323ZPO grundsätzlich Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114ZPO.