I. Mit der Klage macht die Klägerin rückständige Nutzungsentschädigung und laufende Nutzungsentschädigung ab Mai 2001 für ein in ihrem Alleineigentum stehendes Hausgrundstück gegen den Beklagten geltend, der in diesem Haus seit der Trennung wohnt. Seit dem 10.11. 2000 sind die Parteien rechtskräftig geschieden. Im Lauf des September 2001 ist der Beklagte aus dem Haus ausgezogen.
Im Verfahren 25 O 73/01 Landgericht Köln nimmt der Beklagte die Klägerin auf Ausgleichzahlungen im Hinblick auf von ihm behauptete Aufwendungen für das Haus in Anspruch.
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