OLG Köln - Beschluß vom 18.02.2002
14 WF 17/02
Normen:
FGG §§ 12 19 ; HausratVO § 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1124
OLGReport-Köln 2002, 217
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 13.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 73/01

Einfache Beschwerde gegen die Aussetzungsentscheidung in einer Hausratsache

OLG Köln, Beschluß vom 18.02.2002 - Aktenzeichen 14 WF 17/02

DRsp Nr. 2002/11315

Einfache Beschwerde gegen die Aussetzungsentscheidung in einer Hausratsache

1. Gegen die Aussetzungsentscheidung in einer Hausratsache ist die einfache Beschwerde gem. § 19 FGG statthaft. Es kann vom Beschwerdegericht aber nur geprüft werden, ob das Amtsgericht mit Recht von einer Vorgreiflichkeit i.S. des § 148 ZPO ausgegangen ist oder ob ein Ermessenfehler des Amtsgerichts vorliegt.2. Die Vorgreiflichkeit der Entscheidung über eine Ausgleichsforderung des auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Anspruch genommenen geschiedenen Ehepartners ist zu bejahen.

Normenkette:

FGG §§ 12 19 ; HausratVO § 3 ;

Gründe:

I. Mit der Klage macht die Klägerin rückständige Nutzungsentschädigung und laufende Nutzungsentschädigung ab Mai 2001 für ein in ihrem Alleineigentum stehendes Hausgrundstück gegen den Beklagten geltend, der in diesem Haus seit der Trennung wohnt. Seit dem 10.11. 2000 sind die Parteien rechtskräftig geschieden. Im Lauf des September 2001 ist der Beklagte aus dem Haus ausgezogen.

Im Verfahren 25 O 73/01 Landgericht Köln nimmt der Beklagte die Klägerin auf Ausgleichzahlungen im Hinblick auf von ihm behauptete Aufwendungen für das Haus in Anspruch.