BayObLG - Beschluß vom 18.12.1997
1Z BR 73/97
Normen:
BGB § 134, § 138, § 2229 Abs. 4, § 1902 ; FGG § 12, § 27 Abs. 1 ; HeimG § 14 ; ZPO § 561 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1997 Nr. 74
BtPrax 1998, 109
EzFamR aktuell 1998, 166
FGPrax 1998, 59
FamRZ 1998, 702
MDR 1998, 414
NJW 1998, 2369
ZEV 1998, 232
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 77/97
AG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen VI 1105/95

Einflußnahme des Betreuers bei Erbeinsetzung

BayObLG, Beschluß vom 18.12.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 73/97

DRsp Nr. 1998/3402

Einflußnahme des Betreuers bei Erbeinsetzung

»1. Auf das Verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem ist § 14 HeimG nicht analog anwendbar.2. Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer letztwilligen Verfügung, wenn der Betreuer auf die Entscheidung des Erblassers (hier Einsetzung des Kindes des Betreuers zum Erben) Einfluß genommen hat.«

Normenkette:

BGB § 134, § 138, § 2229 Abs. 4, § 1902 ; FGG § 12, § 27 Abs. 1 ; HeimG § 14 ; ZPO § 561 ;

Gründe:

I. Die verwitwete Erblasserin starb im Alter von 69 Jahren. Sie hinterließ einen Sohn, den Beteiligten zu 1. Am 6.2.1992 schloß sie mit ihrem Lebensgefährten, dem Beteiligten zu 2, einen Erbvertrag, in dem sie ihm ein Vermächtnis aussetzte. Mit Beschluß vom 4.7.1994 bestellte das Vormundschaftsgericht den Beteiligten zu 2 zum Betreuer der Erblasserin und bestimmte als dessen Aufgabenkreise die Vermögenssorge und die Sorge für die Gesundheit bei risikoträchtigen Eingriffen. Am 6.9.1994 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, in dem sie die Tochter des Beteiligten zu 2 und deren Ehemann, die Beteiligten zu 3 und 4, zu gleichen Teilen zu Erben einsetzte. Unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil ordnete sie ferner an, daß dem Beteiligten zu 1 eine Darlehensschuld mit ihrem Tod erlassen sei.