Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach der Anl. 2 d zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des deutschen Caritasverbandes (AVR), insbesondere darum, ob der Kläger nach VergGr. 3 der Vergütungsgruppen für Mitarbeiter/-innen im Sozial- und Erziehungsdienst zu vergüten ist.
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