OLG Hamm - Beschluss vom 30.12.2013
6 WF 129/13
Normen:
RVG §§ 56, 33 RVG; VV- RVG Nr. 1000. 1003;
Fundstellen:
MDR 2014, 839
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 28.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 118 F 5104/12

Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung im Sorgerechtsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2013 - Aktenzeichen 6 WF 129/13

DRsp Nr. 2014/3408

Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung im Sorgerechtsverfahren

Übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten sind Verfahrenshandlungen, welche die Rechtshängigkeit der geltend gemachten Ansprüche beenden; hierin liegt keine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV- RVG.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Dortmund vom 28.03.2013 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG §§ 56, 33 RVG; VV- RVG Nr. 1000. 1003;

Gründe

I.

In dem zugrunde liegenden Verfahren hat die Kindesmutter gegen den Kindesvater einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts gemäß § 1671 BGB gestellt. Mit Beschluss vom 16.10.2012 ist dem Kindesvater unter Beiordnung des Beteiligten zu 1) Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. In dem durch das Amtsgericht -Familiengericht- anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.10.2012 erklärten die Kindesmutter und der Kindesvater aufgrund der Hinweise des Gerichts das Verfahren übereinstimmend für erledigt. Das Amtsgericht -Familiengericht hat sodann mit Beschluss vom 30.10.2012 die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Der Verfahrenswert ist auf 3.000,00 € festgesetzt worden.