BVerwG - Urteil vom 21.12.2001
5 C 27.00
Normen:
BSHG § 76 Abs. 2a Nr. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 115, 331
DVBl 2002, 921
DÖV 2003, 302
FEVS 53, 289
FamRZ 2002, 1027
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 20.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 22 A 285/98
VG Köln, vom 06.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1718/94

Einkommen, Absetzung von Beträgen in angemessener Höhe für Erwerbstätige vom -; Erwerbstätige, Absetzung von Beträgen in angemessener Höhe vom Einkommen

BVerwG, Urteil vom 21.12.2001 - Aktenzeichen 5 C 27.00

DRsp Nr. 2006/8658

Einkommen, Absetzung von Beträgen in angemessener Höhe für Erwerbstätige vom -; Erwerbstätige, Absetzung von Beträgen in angemessener Höhe vom Einkommen

»Die angemessene Höhe des Absetzungsbetrages für Erwerbstätige nach § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG ist mangels einer näheren Bestimmung in einer Rechtsverordnung der Bundesregierung (§ 76 Abs. 3 BSHG) durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe entsprechend den mit der Absetzungsregelung verfolgten Zwecken zu bestimmen, zusätzliche, nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG nicht berücksichtigte Mehraufwendungen zu decken und einen Anreiz zur Erwerbsarbeit zu geben. Eine rechtliche Bindung an die 1976 zu § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG a.F. ergangenen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Bemessung des Mehrbedarfs für Erwerbstätige besteht dabei nicht.«

Normenkette:

BSHG § 76 Abs. 2a Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, wie der Absetzungsbetrag für Erwerbstätige nach § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG zu bemessen ist.