BSG - Urteil vom 16.12.1999
B 14 EG 1/99 R
Normen:
BErzGG § 4 Abs. 2 S. 4, § 6 Abs. 2 S. 1; SGB I § 42 ; SGB X § 42 ;
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 6 EG 1331/97 - 16.09.1998,
SG Gießen, vom 26.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 Eg 1729/96

Einkommensprognose beim Anspruch auf Erziehungsgeld

BSG, Urteil vom 16.12.1999 - Aktenzeichen B 14 EG 1/99 R

DRsp Nr. 2000/7930

Einkommensprognose beim Anspruch auf Erziehungsgeld

1. Bei monatlich schwankenden Arbeitnehmereinkünften kann ein für den Anspruch auf Erziehungsgeld ausreichender Nachweis der voraussichtlichen Einkünfte im maßgeblichen Kalenderjahr der Geburt erfordern, daß eine abschließende Verwaltungsentscheidung erst zum Jahresende ergeht. 2. Die Verwaltung ist nur zur sorgfältigen und vollständigen Ermittlung und Einbeziehung der für eine Einkommensprognose maßgeblichen Faktoren verpflichtet; verbleibende Restzweifel und -ungenauigkeiten müssen hingenommen werden. Eine Einkommensprognose kann allerdings mit der Begründung angefochten werden, daß die Verwaltung bereits von vornherein von unzutreffenden Tatsachengrundlagen ausgegangen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BErzGG § 4 Abs. 2 S. 4, § 6 Abs. 2 S. 1; SGB I § 42 ; SGB X § 42 ;

Gründe:

I

Mit seiner Revision wendet sich das beklagte Land gegen die Verurteilung durch das Landessozialgericht (LSG), der Klägerin für die ersten sechs Lebensmonate ihres zweiten Kindes Erziehungsgeld (Erzg) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in Höhe von 600 DM monatlich zu gewähren.