OLG Köln - Beschluss vom 12.07.2021
14 UF 90/21
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 4; FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 31.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen F 65/21

Einleitung eines kinderschutzrechtlichen Verfahrens im Wege der einstweiligen AnordnungMaskenpflicht und Abstandsregelungen während des SchulunterrichtsFehlende Zuständigkeit der Familiengerichte zur Überprüfung von konkreten Anordnung des Lehrpersonals aufgrund gültiger Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtlicher Allgemeinverfügungen

OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2021 - Aktenzeichen 14 UF 90/21

DRsp Nr. 2021/15139

Einleitung eines kinderschutzrechtlichen Verfahrens im Wege der einstweiligen Anordnung Maskenpflicht und Abstandsregelungen während des Schulunterrichts Fehlende Zuständigkeit der Familiengerichte zur Überprüfung von konkreten Anordnung des Lehrpersonals aufgrund gültiger Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtlicher Allgemeinverfügungen

Tenor

1.

Die Beschwerde vom 31.05.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 14.05.2021 (26b F 65/21) wird zurückgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 4; FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.

Mit an das Amtsgericht - Familiengericht - gerichtetem Schreiben vom 03.05.2021 regte der Vater des 2007 geborenen Kindes an, von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB zu eröffnen, mit dem Ziel, es den Lehrkräften und der Schulleitung der Schule, die das Kind besucht, im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, dem Kind aufzugeben, eine Gesichtsmaske zu tragen, sich an geltende Abstandsregelungen zu halten und an sog. Corona-Schnelltests teilzunehmen.