BGH - Beschluss vom 05.05.2021
XII ZB 580/20
Normen:
VBVG a. F. § 5 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1314
MDR 2021, 1222
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 09.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 536 XVII 1185/93
LG Leipzig, vom 11.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 653/20

Einordnung einer Unterkunft als ambulant betreute Wohnform

BGH, Beschluss vom 05.05.2021 - Aktenzeichen XII ZB 580/20

DRsp Nr. 2021/9641

Einordnung einer Unterkunft als ambulant betreute Wohnform

Lebt die Betroffene im Rahmen einer Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe nach §§ 102 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB IX in einem eigenen Zimmer einer Außenwohngruppe, in der Unterstützungsleistungen angeboten werden, zu deren Inanspruchnahme die Betroffene jedoch nicht verpflichtet ist, hält sie sich grundsätzlich nicht in einer einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 VBVG auf.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 11. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Wert: bis 1.000 €

Normenkette:

VBVG a. F. § 5 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins.

Die Betroffene bewohnt im Rahmen einer Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe nach §§ 102 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB IX aufgrund eines Wohn- und Betreuungsvertrags mit der B. gGmbH ein Zimmer in einer Außenwohngruppe dieser Einrichtung. Der Beteiligte zu 1 ist seit dem Jahr 2018 als Mitarbeiter des Beteiligten zu 3 (Betreuungsverein) zum Betreuer für die Betroffene bestellt.