BGH - Beschluss vom 20.03.2019
XII ZB 290/18
Normen:
SGB XII § 60a; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2-3; BGB § 1836c Nr. 2; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; BSHG § 88 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1006
FuR 2019, 405
MDR 2019, 831
NJW-RR 2019, 707
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 05.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen XVII R 2583/12
LG Kassel, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 141/18
LG Kassel, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 145/18

Einsatz des Vermögens des Betreuten für die Vergütung seines Betreuers durch Übersteigen des allgemeinen Schonbetrags von derzeit 5.000 Euro i.R.d. Bezugs von Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen

BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen XII ZB 290/18

DRsp Nr. 2019/6492

Einsatz des Vermögens des Betreuten für die Vergütung seines Betreuers durch Übersteigen des allgemeinen Schonbetrags von derzeit 5.000 € i.R.d. Bezugs von Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen

Auch wenn ein Betreuter Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen bezieht, hat er sein Vermögen für die Vergütung seines Betreuers insoweit einzusetzen, als es den allgemeinen Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von derzeit 5.000 € übersteigt. Der erhöhte Vermögensfreibetrag nach § 60 a SGB XII von bis zu 25.000 € findet dabei keine Anwendung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 6. Juni 2018 aufgehoben.

Die zu den Geschäftszeichen 3 T 141/18 und 3 T 145/18 geführten Beschwerden des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Kassel vom 5. Februar 2018 werden zurückgewiesen.

Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 6.534 €

Normenkette:

SGB XII § 60a; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2-3; BGB § 1836c Nr. 2; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; BSHG § 88 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2 wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Betreuervergütung aus der Staatskasse.