BVerfG - Beschluss vom 16.06.2021
1 BvR 709/21
Normen:
BGB § 1684 Abs. 3 S. 1; BGB § 1687 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2021, 488
FamRZ 2021, 1531
NJW 2021, 3527
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 18.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 102 F 292/17
OLG Hamm, vom 22.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen II-11 UF 211/18
OLG Hamm, vom 04.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen II-11 UF 211/18

Einschränkung der Ausübung des Umgangs eines Elternteils mit den Kindern durch Auflage im Fall einer Kindeswohlgefährdung (hier: Ausübung des Umgangs nur in Abwesenheit des der Pädophilie verdächtigen Ehemanns)

BVerfG, Beschluss vom 16.06.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 709/21

DRsp Nr. 2021/10549

Einschränkung der Ausübung des Umgangs eines Elternteils mit den Kindern durch Auflage im Fall einer Kindeswohlgefährdung (hier: Ausübung des Umgangs nur in Abwesenheit des der Pädophilie verdächtigen Ehemanns)

Selbst eine erhebliche Einschränkung des Umgangsrechts eines Elternteils mit seinem Kind ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie bei auf den Einzelfall bezogener Betrachtung erforderlich ist, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 3 S. 1; BGB § 1687 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;

[Gründe]

I.