I.
Der Beteiligte zu 1, Graf X., und die Beteiligte zu 2, die er durch Inserat kennengelernt hatte, beantragten 1994, die Annahme der Beteiligten zu 2 als Kind durch den Beteiligten zu 1 auszusprechen. Diesem Antrag gab das Vormundschaftsgericht am 30.4.1998 statt und ersetzte gleichzeitig die Einwilligung der Beteiligten zu 3, der Ehefrau des Beteiligten zu 1, da das Ehepaar getrennt lebe.
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