OLG Karlsruhe - Beschluß vom 11.08.1998
2 WF 76/98
Normen:
ZPO § 91 § 577 Abs. 1 § 769 § 793 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 75
FamRZ 1999, 1000
FuR 1999, 233
NJWE-FER 1999, 159
Vorinstanzen:
AG Schwetzingen, vom 03.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 342/98

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel, Voraussetzungen für die Einstellung und Anfechtbarkeit der Einstellungsentscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 11.08.1998 - Aktenzeichen 2 WF 76/98

DRsp Nr. 1999/3901

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel, Voraussetzungen für die Einstellung und Anfechtbarkeit der Einstellungsentscheidung

»1. Entscheidungen über die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Titeln über laufende Unterhaltsrenten sind von so weitreichender Bedeutung, daß bei Verkennung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens die Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde nach 793 ZPO anfechtbar ist.2. Bestimmendes Kriterium für die Ermessensentscheidung nach 769 ZPO (analog) ist die Erfolgsaussicht der Abänderungsklage; die überwiegende Aussicht auf Erfolg ist damit entscheidende Einstellungsvoraussetzung.3. Die Beschwerdeentscheidung über einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist mit einer Kostenentscheidung nach 91 ff. ZPO zu versehen.«

Normenkette:

ZPO § 91 § 577 Abs. 1 § 769 § 793 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind seit 14.04.1993 rechtskräftig geschiedene Eheleute (Amtsgericht Schwetzingen - 1 F 99/90 -). Durch Vergleich vom 06.02.1991 (Amtsgericht Schwetzingen - 1 F 451/89 -) hatte sich der Kläger des vorliegenden Verfahrens verpflichtet, an die Beklagte Ziffer 1 (Ehefrau) einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 3304,00 DM und an die Beklagten Ziffer 2 und 3 (eheliche Kinder) jeweils monatlich 850,00 DM Unterhalt zu zahlen.