OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.05.2021
15 B 341/21
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; BGB § 1610 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 18.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 23/21

Einstellung des Verfahrens aufgrund der Erledigungserklärungen der Beteiligten und Kostenentscheidung i.R.e. Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt für das Studium

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2021 - Aktenzeichen 15 B 341/21

DRsp Nr. 2021/11435

Einstellung des Verfahrens aufgrund der Erledigungserklärungen der Beteiligten und Kostenentscheidung i.R.e. Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt für das Studium

Tenor

Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt, nachdem es durch die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. Februar 2021 ist - mit Ausnahme der Gegenstandswertfestsetzung - wirkungslos.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; BGB § 1610 Abs. 2;

Gründe

Aufgrund der Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Eilverfahren zur Klarstellung in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Ebenfalls klarstellend ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts zu den Nummern 1 und 2 für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.