BVerfG - Beschluß vom 11.04.2001
1 BvR 1646/97
Normen:
BGB § 1355 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FuR 2002, 246
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 18.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 15 W 3/97
LG Münster, vom 26.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 776/96
AG Münster, vom 26.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 22 III 54/96

Eintragung des Namenszusatzes Singh als Ehename

BVerfG, Beschluß vom 11.04.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 1646/97

DRsp Nr. 2001/8666

Eintragung des Namenszusatzes "Singh" als Ehename

Ein in Indien geborener Mann hat zumindest dann einen Anspruch auf Eintragung des seit seiner Geburt geführten Namenszusatzes "Singh" als Ehename, wenn bereits zuvor verschiedene Behörden den Zusatz als Familiennamen akzeptiert und damit zum Ausdruck gebracht haben, dass sie keine Zweifel an der Berechtigung zum Führen des Familiennamens "Singh" hatten.

Normenkette:

BGB § 1355 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein namensrechtliches Verfahren, in dem den Beschwerdeführern die Eintragung des Namenszusatzes "Singh" als Ehename versagt wurde. Dem zugrunde liegt die Frage, ob es sich bei dem Namenszusatz "Singh" um den Familiennamen des Beschwerdeführers zu 1 handelt.